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Ausstellung einer Sterbeurkunde

EINLEITUNG

Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterbebuch beurkundet wurde.

Die Sterbeurkunde ist beispielsweise für die Bestattung und ihre Vorbereitung (z.B. Einsargung, Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung wichtig. Auch für die Inanspruchnahme von gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistungen wird eine Sterbeurkunde benötigt.

ZUSTAENDIG

das Standesamt der Gemeinde, das den Tod beurkundet hat, der in seinem Bezirk eingetreten ist

VORAUSSETZUNG

Weil Personenstandsurkunden persönliche Daten enthalten, unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigt sind

  • der letzte Ehegatte,
  • Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person sowie
  • Personen, die ein rechtliches Interesse (z.B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts) an der Erteilung der Sterbeurkunde nachweisen.

ABLAUF

Sie können die Urkunde bei allen Standesämtern durch persönliche Vorsprache beantragen und persönlich abholen.

Ebenso können Sie die Sterbeurkunde auch telefonisch oder schriftlich (per Fax) bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren geregelt ist (z.B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung).

Wenn Sie als berechtigte Person die Sterbeurkunde nicht persönlich bestellen oder abholen, müssen Sie dem Vertreter eine Vollmacht ausstellen, die er bei der Behörde vorlegen muss.

Manche Städte und Gemeinden bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

UNTERLAGEN

  • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: Vollmacht des Antragsberechtigten und Ausweis des Bevollmächtigten
  • Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller zum antragsberechtigten Personenkreis gehört oder von einer antragsberechtigten Person bevollmächtigt ist

KOSTEN

Die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Sterbefalls ausgestellten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei.

Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Sterbebescheinigung oder eine mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung" versehene Sterbeurkunde aus.

Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden sind kostenpflichtig: 7 Euro für die erste und 3,50 Euro für jede weitere gleichzeitig beantragte Urkunde.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 61a Personenstandsgesetz (PStG) (Personenstandsurkunden)